Die Bauten und Anlagen, welche im Zusammenhang mit der Wasser-Wasser-Wärmepumpe stehen (Pumpenschacht sowie Rohre zur Wasserentnahme und -rückgabe in die Zihl), können gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Bst. c GSchV bewilligt werden. Die Wasser-Wasser-Wärmepumpe benötigt den entsprechenden Anschluss an das Gewässer, aus welchem das Wasser entnommen und wieder zurückgegeben wird. Der Pumpenschacht und die Rohre gelten somit als standortgebundene Teile von Anlagen im Gewässerraum, die der Wasserentnahme und -einleitung dienen. Diese dürfen auch bewilligt werden, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen.