Geprüft werden müsste jedoch im Einzelfall, ob der Wasserbereich in der künstlichen Anlage allenfalls der Gewährleistung der natürlichen Funktionen eines Gewässers oder dem Hochwasserschutz dient. Ob vorliegend der private Seitenarm zur Zihl ein Gewässer ist, für das ein Gewässerraum festgelegt werden müsste, kann aber offen gelassen werden. Denn auch wenn die private Hafenanlage als Gewässer zu qualifizieren wäre, würde dies nichts an der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ändern, da eine Ausnahmebewilligung nach 41c Abs. 1 GSchV möglich wäre (vgl. Erw.9.f).