Das Gleiche gilt für korrigierte und verbaute und in diesem Sinne künstliche Uferabschnitte von natürlichen Gewässern.71 Grössere künstlich entstandene Buchten von Seen und verbaute Ufer von Kanälen sind deshalb bei der Festlegung der Uferlinie zu berücksichtigen. Die Praxis des TBA OIK III, wonach kleinere technische Anlagen wie beispielsweise private Slipanlagen, Badestege und kleine Hafenanlagen bei der Ziehung der Uferlinie nicht zu berücksichtigen, ist aber nachvollziehbar. Geprüft werden müsste jedoch im Einzelfall, ob der Wasserbereich in der künstlichen Anlage allenfalls der Gewährleistung der natürlichen Funktionen eines Gewässers oder dem Hochwasserschutz dient.