Das TBA OIK III als Fachbehörde ist der Auffassung, dass der Seitenarm zur Zihl, welcher als private Hafenanlage dient, bei der Ziehung der Uferlinie nicht berücksichtigt werden soll, somit also nicht zum Gewässer der Zihl gehört und deswegen keines Gewässerraums bedarf. Grundsätzlich gelten auch künstlich angelegte Gewässer als Gewässer, für die ein Gewässerraum festgelegt werden muss.70 Das Gleiche gilt für korrigierte und verbaute und in diesem Sinne künstliche Uferabschnitte von natürlichen Gewässern.71 Grössere künstlich entstandene Buchten von Seen und verbaute Ufer von Kanälen sind deshalb bei der Festlegung der Uferlinie zu berücksichtigen.