Eine Erweiterung des Gewässerraumes entlang der technischen Anlage (Parzellen Nrn. M.________, N.________, O.________ und T.________) hätte keinerlei Einfluss auf die bereits vorliegende wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung. In der Tat würde eine entsprechende Erweiterung allerdings dazu führen, dass ein Teil des geplanten Vorhabens innerhalb des Gewässerraumes zu liegen käme. Die Beurteilung von Standortgebundenheit und öffentlichem Interesse im Rahmen von Art. 41c Abs. 1 GSchV obliegt der Leitbehörde.»