Infolgedessen wurde bestimmt, dass kleine technische Anlagen wie beispielsweise private Slipanlagen, Badestege und kleine Hafenanlagen bei der Ziehung der Uferlinie nicht berücksichtigt werden. In Anwendung dieser Regelung und darauf verweisend, dass die Stadt Biel bei der bundesrechtskonformen Ausscheidung der Gewässerräume gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV an künstlichen Gewässern auf die Ausscheidung des Gewässerraumes an der vorliegend betroffenen Hafenanlage verzichten könnte, bedarf sie keines Gewässerraums.