niert, wie mit dem den Kantonen zustehenden Spielraum bei der Definition der Uferlinie umgegangen werden soll. Weil das Ufer vielerorts aufgrund von baulichen Massnahmen innerhalb weniger Meter sehr unterschiedlich weit ins Land reicht, wurde eine Generalisierung der Uferlinie angestrebt. Infolgedessen wurde bestimmt, dass kleine technische Anlagen wie beispielsweise private Slipanlagen, Badestege und kleine Hafenanlagen bei der Ziehung der Uferlinie nicht berücksichtigt werden.