Die Hafenanlage auf den Parzellen Nrn. M.________, N.________, O.________ und T.________ stellt nach unserem Dafürhalten weder ein privates noch ein stehendes Gewässer, sondern eine technische Anlage dar. Nach der Einführung der bundesrechtlichen Bestimmungen über den Gewässerraum, wurde im Kanton Bern in Zusammenarbeit zwischen dem Tiefbauamt und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung defi-