Bestimmt wird der Gewässerraum nach GSchG. Bei eingedolten oder künstlich angelegten oder sehr kleinen Gewässern kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Als «künstlich angelegt» werden Gewässer definiert, die für bestimmte, oft nicht wasserbauliche Zwecke neu geschaffen werden (beispielsweise Hafenanlagen, Ober- und Unterwasserkanäle von Kraftwerken, Be- und Entwässerungskanäle, industrielle Zu- und Ableitungen, Hochwasserentlastungskanäle, Speicherseen, Baggerseen, Ziergewässer oder Golfplatzseen).