Im Kanton Bern sind für die Festlegung des Gewässerraums die Gemeinden zuständig (vgl. Art. 5b WBG). In der Stadt Biel ist der Gewässerraum noch nicht rechtskräftig festgelegt worden.65 Solange der Gewässerraum nach den bundesrechtlichen Vorgaben noch nicht festgelegt ist, sind die Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011 anwendbar. Die Übergangsbestimmungen sind seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2011 direkt anwendbar. Kantonale bzw. kommunale Gewässerabstände, die weniger weit gehen als das Bundesrecht, sind unbeachtlich (Art. 49 BV66).67 Abs. 2 dieser Übergangsbestimmung lautet wie folgt: