c) Seit dem 1. Januar 2011 verlangt das Bundesrecht die Festlegung eines Gewässerraums entlang von Fliessgewässern und Seen (Art. 36a GSchG63). Der Gewässerraum soll gemäss Art. 36a GSchG die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung gewährleisten. Zur natürlichen Funktion der Gewässer gehört insbesondere der Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der Entwässerung, die Selbstreinigung des Wassers und die Erneuerung des Grundwassers, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung