Der Seitenarm sei zwingend in den Gewässerraum aufzunehmen. Es habe denn auch keine Interessenabwägung im Sinne von Art. 41a Abs. 5 Bst. c GSchV62 stattgefunden. Das TBA OIK III halte zutreffend fest, dass mit Ausscheidung des Gewässerraums auch für den Seitenarm weitere Bauten und Anlagen im Gewässerraum zu liegen kommen würden und die Standortgebundenheit und das öffentliche Interesse von der Vorinstanz zu beurteilen sei. Es sei auszuschliessen, dass diese für Wohnzwecke zu bejahen seien.