b) Die Beschwerdeführenden rügen nun, es sei davon auszugehen, dass nicht nur die Leitungen für die Wasserentnahme und -rückgabe sowie der Pumpenschacht im Gewässerraum der Zihl lägen, sondern wesentlich mehr Bauteile. Das TBA OIK III habe in einer Stellungnahme vom 6. März 2020 zutreffend festgehalten, dass der von der Stadt Biel festgelegte Gewässerabstand den bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Vorgaben nicht mehr genüge. Es sei daher ein bundesrechtskonformer Gewässerraum auszuscheiden und zu beachten. Gemäss TBA OIK III betrage dieser 20.00 m ab Mittelwasserlinie. Die Gewässerräume seien nicht im Situationsplan eingezeichnet, die Pläne seien zu revidieren.