9. Anlagen innerhalb des Gewässerraums a) Die Beschwerdegegnerin plant eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe zu erstellen und Wasser aus der Zihl zu entnehmen und zurückzuleiten. Gestützt auf das entsprechende Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin58 und den Amtsbericht Wasserbaupolizei des Oberingenieurkreises III des Tiefbauamtes des Kantons Bern (TBA OIK III) vom 6. März 202059 erteilte die Vorinstanz für die Leitungen der Wärmepumpe und einen Pumpenschacht mit dem angefochtenen Gesamtentscheid die Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG60.61