Der angefochtene Entscheid ist daher mit folgender Auflage zu ergänzen: «Für die Baustellenerschliessung ist der Plan Baustelleneinrichtung vom 8. Februar 2021 massgebend. Die Baustellenzufahrt für die verkehrsintensiven Arbeiten (Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau) muss von der Westseite her (via Q.________strasse und Schiffländte) geschehen und darf nur ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten (Oktober bis April) erfolgen.»