c) In ihrer Stellungnahme vom 8. November 202152 führt die Vorinstanz aus, die Baustelleninstallation sowie die Zu- und Wegfahrt seien mit der Bauherrschaft des Projekts auf der Nachbarsparzelle, mit den städtischen Abteilungen und den Verkehrsbetrieben Biel koordiniert worden. Die Bauherrschaft habe Änderungen vorgenommen, um eine geeignete Lösung zu finden, die den Bedürfnissen der Anwohnenden Rechnung trage. Das erwartete zusätzliche Verkehrsaufkommen sei nicht erheblich und auf die Bauphase beschränkt. Eine hinreichende Baustellenerschliessung sei somit gewährleistet.