Die Beschwerdegegnerin macht zudem geltend, Lastwagen könnten auf der kurzen zu befahrenden Strecke auf der Q.________strasse sehr wohl kreuzen. Auch sei dieses Stück entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführenden nicht stark frequentiert, es führe lediglich eine, und zwar selten befahrene Buslinie durch das fragliche Strassenstück. Dieses sei zudem umfassend überblickbar, so dass nötigenfalls auch der Gegenverkehr abgewartet werden könnte.