b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie selber habe die Baustellenzufahrt für die verkehrsintensiven Arbeiten über die Q.________strasse und die Schiffländte geplant und entsprechend beantragt. Nach anfänglichen Widerständen des Tiefbauamtes wegen der notwendigen Wiederherstellung einer Mauer sei dies im Entscheid auch entsprechend verfügt worden. Es gäbe diesbezüglich keine Interpretationsschwierigkeiten. Der Entscheid verfüge ausdrücklich, dass die 50 Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 219; Ent- scheid des Bundesrates vom 12. April 1989, in: VPB: 54/1990 Nr. 9, E. 4 51 Vorakten, pag. 047 f.