Zuständig für die Behandlung einer Einsprache nach Art. 106 SSV ist die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, das Anbringung und die Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist.46 Für die Markierung oder Aufhebung von Parkfeldern auf öffentlichem Grund der Stadt Biel ist der Gemeinderat zuständig (Art. 66 Abs. 2 und Abs. 3 SG i.V.m. Art. 11 Parkierungsreglement47 und Art. 25 Parkierungsverordnung48 der Stadt Biel). Dieser hat auch die Einsprachen nach Art. 106 SSV zu behandeln und die damit verbundenen Verfügungen zu erlassen. Entsprechende Verfügungen wären beim Regierungsstatthalteramt anfechtbar (Art. 63 VRPG).