d) Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierung gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert (Art. 79 Abs. 1 SSV43), beispielsweise in einer sogenannten Blauen Zone. Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierung gekennzeichnet werden, müssen von der zuständigen Behörde verfügt und publiziert werden (Art. 107 Abs. 1 Bst. b SSV). Nicht verfügt und veröffentlicht, sondern bloss beschlossen bzw. angeordnet werden muss dagegen die Markierung und die Entfernung von Parkfeldmarkierungen in Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung (Art. 107 Abs. 3 Bst. a SSV). Gegen die Markierung oder Aufhebung solcher Parkfelder, die nicht verfügt wird, kann Einsprache nach Art.