c) Wie die Vorinstanz richtig ausführt, muss das fragliche Parkfeld nicht nur gekürzt, sondern ganz aufgehoben werden. Eine teilweise Aufhebung bzw. Kürzung würde zwar den geplanten Zuund Weggang zur Bauparzelle für den Langsamverkehr ermöglichen, wäre aber nicht ausreichend, um eine genügende Sicht Richtung Norden und damit die notwendige Sicherheit zu gewährleisten.