14/46 BVD 110/2021/176 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 202242 aus, es sei tatsächlich davon auszugehen, dass eine dauernde und nicht nur vorübergehende Aufhebung resp. Kürzung des Parkfeldes notwendig sei. Sie sei mit der vorgesehenen Bedingung einverstanden.