c) Sinn und Zweck der Regelung in Art. 7 Abs. 4 BauG ist, dass durch die Erschliessung eines Grundstücks nicht die Erschliessung eines anderen – z.B. dahinter liegenden und nicht direkt erschlossenes Grundstück – vereitelt wird. Ob vorliegend die Einstellhallen der beiden Bauvorhaben gemeinsam geplant werden könnten und ob dies sinnvoll wäre, kann offen gelassen werden. Die von der Beschwerdegegnerin geplante Erschliessung ihrer Parzelle vom P.________weg her verhindert die Erschliessung der Nachbarsparzelle P.________weg 8 nicht. Es besteht daher auch keine Pflicht, die Erschliessung gemeinsam zu planen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.