Gestützt auf den Fachbericht der Dienststelle Tiefbau, Bereich Verkehr der Stadt Biel vom 31. März 202138 ist klar, dass die Gemeinde – bei korrektem Verfahrensablauf – die notwendige Strassenanschlussbewilligung erteilt hätte. Weiter hatten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis von dieser Beurteilung der Vorinstanz und konnten hierzu Stellung nehmen und im Beschwerdeverfahren hatten sie Gelegenheit, sich zur Beurteilung des TBA OIK III zu äussern. Unter diesen Umständen macht es aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn, das Verfahren von Amtes wegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, nur um die fehlende Bewilligung einzuholen.