Im Lichtraumprofil dürfen per se keine Bauten und Anlagen erstellt werden, Ausnahmen sind nicht zulässig.37 Einfriedungen, Zäune, Bäume, Hecken etc. müssen mindestens einen Abstand von 0.50 m ab Fahrbahnrand haben, was der lichten Breite entspricht (Art. 56 f. SV). Gestützt auf Art. 84 Abs. 2 SG kann das zuständige Gemeinwesen auch bei bestehenden Bauten, Anlagen, Pflanzen etc. die Beseitigung verlangen, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert. Daher könnte die Stadt Biel die Entfernung von sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen etc. im Bereich des Sichtfeldes durchsetzen.