Was die notwendigen Sichtweiten betrifft, ist der Einwand des TBA OIK III bezüglich der Einzeichnung des ausfahrenden Autos im oben erwähnten Plan nicht relevant. Es trifft zwar zu, dass sich ein ausfahrendes Auto etwas anders positionieren würde. Damit würde sich aber der Beobachtungspunkt und die Sichtfelder nur unwesentlich ändern. Relevant ist dagegen, dass der frei zu haltende Sichtbereich nicht nur auf der Bauparzelle liegt, sondern auch einen kleinen Teil der östlichsten Ecke der Nachbarparzelle Nr. H.________ betrifft. Aktuell sind dort eine Einfriedung und Pflanzen vorhanden, welche die Sicht behindern könnten. Auf der Nachbarparzelle Nr. H.______