blauen Parkfelder in der Zukunft aufrechterhalten blieben. Auch sei mit keiner merklichen Mehrbelastung zu rechnen, da die Überbauung ausschliesslich Wohnungen beinhalte, welche entsprechend wenig Verkehrsbewegungen nach sich ziehen würden. c) Im Gesamtbauentscheid vom 6. September 2021 kam die Vorinstanz zum Schluss, die Erschliessung des Baugrundstücks entspreche den Anforderungen von Art. 7 BauG und Art. 3 ff. BauV7. Sie führte zudem aus, es handle sich bei den bestehenden Strassen des Quartiers um Feinerschliessungsstrassen. Der durchschnittliche Tagesverkehr werde durch das Bauvorhaben nur mässig erhöht.