7. Das Rechtsamt teilte der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2022 mit, das Baugesuch vom 31. Oktober 2019 betreffe den Biotopschutz (Art. 18 ff. NHG) und den Gewässerraum (Art. 36a GSchG), weshalb es – unabhängig von der Grösse der Gemeinde, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll – im kantonalen Publikationsorgan publiziert werden müsse. Das Rechtsamt beauftragte die Vorinstanz, das Baugesuch nachträglich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und die Baugesuchsakten mitsamt den massgebenden Akten aus dem Beschwerdeverfahren öffentlich zur Einsichtnahme aufzulegen.