c) Der Beschwerdeführer hat zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin machen Parteikosten im Umfang von gesamthaft CHF 5361.60 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einen Honorar von CHF 4861.65, Auslagen von CHF 116.60 und der Mehrwertsteuer von CHF 383.35. Angesichts der zahlreichen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen erscheint die Höhe des Honorars hier als angemessen (vgl. Art. 11 Abs. 1 PKV42 sowie Art. 41 Abs. 3 KAG43). Die Höhe der Auslagen und der Mehrwertsteuer gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.