b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV41). Hinzu kommen die Verfahrenskosten der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 betreffend das Sistierungsgesuch. Dafür wird eine Pauschalgebühr von CHF 400.– festgesetzt, welche gemäss dem Unterliegerprinzip ebenfalls vom Beschwerdeführer zu tragen ist. Dem Beschwerdeführer sind somit Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 2600.– zur Bezahlung zu auferlegen.