Bauliche Veränderungen zur Einhaltung des vorgeschriebenen Strassenabstandes zwecks Gewährleistung der Wohnhygiene wären hier daher kaum möglich. Öffentliche oder nachbarliche Interessen, welche einer Ausnahmebewilligung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. 10. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.