26 BauG besondere Verhältnisse voraus. Ausnahmegründe können sich auf den Zweck, den Umfang oder die Gestaltung eines Bauvorhabens beziehen, wenn diese in den geltenden Vorschriften nicht genügend berücksichtigt sind. Sie müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen. Vorliegend ist ein besonderer Grund in der Denkmalqualität des Gebäudes zu erblicken, welche einem Abbruch oder beeinträchtigenden äusserlichen Veränderungen entgegensteht. Bauliche Veränderungen zur Einhaltung des vorgeschriebenen Strassenabstandes zwecks Gewährleistung der Wohnhygiene wären hier daher kaum möglich.