die Anstösser vor lästigen Auswirkungen des Strassenverkehrs wie Lärm, Staub, Abgase, Erschütterungen oder Lichteinwirkungen zu schützen.38 Da im ehemaligen Ökonomieteil eine Nutzungsänderung hin zum Wohnen geplant ist, sind durch die Unterschreitung des vorgeschriebenen Abstands zur Fahrbahn solche wohnhygienischen Interessen neu betroffen. Die Beschwerdegegnerin hat ein Ausnahmegesuch eingereicht.39 Ob dies notwendig war,40 kann offen bleiben, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung jedenfalls erfüllt sind. Die Bewilligung von Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften setzt laut Art. 26 BauG besondere Verhältnisse voraus.