d) Auch das Hauptgebäude unterschreitet an der Nordostecke den Strassenabstand sowie die lichte Breite. Das Hauptgebäude kommt in den Genuss des Besitzstands nach Art. 84 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 3 BauG. Es sind keine Baumassnahmen vorgesehen, welche den Abstand zur Fahrbahn verändern. Die Verkehrssicherheit oder die Möglichkeit einer Verbreiterung der Fahrbahn werden demnach durch das Bauvorhaben nicht berührt. Strassenabstandsvorschriften haben nebst ihrer verkehrsplanerischen und verkehrspolizeilichen Bedeutung auch zum Zweck, 32 Im Massstab 1:200 vom 12. Mai 2021, vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gestempelt am 8. September