Es verstärkt also die Rechtswidrigkeit nicht. Das Anbringen eines Geländers auf der Jauchegrube wird daher von der Besitzstandsgarantie gemäss auf Art. 84 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BauG erfasst; es ist ohne Ausnahmebewilligung zulässig.