Sie dürfen auch unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die letzteren Voraussetzungen hier erfüllt. Das Geländer soll der Absturzsicherung auf dem Dach der Jauchegrube, die infolge der Erstellung von Parkplätzen begangen werden wird, dienen. Ein Geländer auf der Jauchegrube bringt hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder eines allfälligen Strassenausbaus keine zusätzlichen Nachteile mit sich (vgl. Art. 80 Abs. 2 SG, Art. 84 Abs. 2 SG).37 Es verstärkt also die Rechtswidrigkeit nicht.