c) Dass die Jauchegrube, auf welcher das Geländer angebracht werden soll, rechtmässig erstellt wurde, wird nicht bestritten. Für rechtmässig erstellte Bauten, welche die Vorschriften über den Strassenabstand und die lichte Breite nicht einhalten, gelten gemäss Art. 84 Abs. 1 SG die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie nach Artikel 3 BauG grundsätzlich sinngemäss. Sie werden demnach in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt (Art. 3 Abs. 1 BauG). Sie dürfen auch unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).