83 Abs. 3 SG34. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann Art. 56 Abs. 1 SV35, wonach für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 m ein Strassenabstand von 0,50 m ab Fahrbahnrand gilt, auf das Geländer nicht angewendet werden. Zum einen wird der Abstand von 0,50 m (knapp) unterschritten. Zum andern zeigt die Ansicht der Nordfassade auf dem Projektplan «Fassaden»36, dass die Jauchegrube bis zu 1,80 m über das Terrain hinausragt. Mit dem Anbringen eines zusätzlich 1 m hohen Geländers wird die in Art. 56 Abs. 1 SV vorgesehene Höhe von 1,20 m deutlich überschritten.