b) An der Nordwestecke der Bauparzelle zweigt die Gemeindestrasse nach Osten hin ab. Die abzweigende schmale Strasse führt mit einer Krümmung der nördlichen Parzellengrenze entlang. Die stillgelegte Jauchegrube, auf der neue Parkplätze angelegt und ein Geländer angebracht werden sollen, befindet sich nahe der nördlichen Parzellengrenze. Gemäss den Projektplänen «Umgebung»32 sowie «Grundriss UG, EG»33 beträgt der Abstand von Jauchegrube und Geländer zur Parzellengrenze (d.h. zur Gemeindestrasse) 0,40-0,45 m. Damit wird der in Art. 11 Abs. 1 Bst. b GBR vorgeschriebene Strassenabstand von 3,60 m ebenso unterschritten wie die lichte Breite gemäss Art. 83 Abs. 3 SG34.