a) Der Beschwerdeführer rügt, im Querschnitt A–A der bewilligten Pläne werde die Kniestockhöhe nicht richtig gemessen. Zu messen sei ab der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau. Diese werde im Schnittplan nicht ausgewiesen und es könne daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Kniestockhöhe und somit die zulässige Geschosszahl eingehalten sei. Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass dies der Fall ist.