Dies entspricht der ehemaligen bestimmungsgemässen Benutzung der Jauchegrube, aber neu statt mit Jauche mit dem in die Grube abgeleiteten Platzwasser. Das übrige Platzwasser versickert gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wie bisher über die Schulter. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies im Hinblick auf die Gewässerschutzvorschriften zu beanstanden wäre. Das Erfordernis, dass das Bauvorhaben über vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Beseitigung des Abwassers verfügen muss (Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG), ist demnach insoweit erfüllt.