c) Sollte es zu Störungen der öffentlichen Ordnung infolge Wildparkierens kommen, wäre es Sache der Gemeinde, dagegen baupolizeilich vorzugehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Die Gemeinde hat in ihrem Fachbericht vom 3. März 2021 ihre Absicht bekundet, gegen allfälliges unzulässiges Parkieren einzuschreiten.26 Präventive Anordnungen im Bauentscheid sind verzichtbar, da keine konkreten Anzeichen für künftige Verstösse vorliegen. Nach dem Konzept des Bauvorhabens erfolgt die Parkierung hinter dem Haus. Der der Strasse zugewandte Vorplatz mit dem bestehenden Brunnen wird teils durch Pflanztröge eingerahmt und damit unbefahrbar gestaltet.