Mit den vorgesehenen vier Abstellplätzen für sieben Wohnungen wird diese Anforderung erfüllt. Die Erstellung weiterer Parkplätze wäre im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite zulässig, jedoch besteht keine gesetzliche Grundlage, um die Bauherrschaft dazu zu verpflichten. 25 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a 13/19 BVD 110/2021/175