b) Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Für die Regelung der Bemessung ist der Regierungsrat zuständig (Art. 17 Abs. 1 BauG), welcher dazu in Art. 49 ff. BauV legiferiert hat. Für vier oder mehr Wohnungen sind gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV 0,5 bis 2 Motorfahrzeug-Abstellplätze pro Wohnung zu erstellen. Mit den vorgesehenen vier Abstellplätzen für sieben Wohnungen wird diese Anforderung erfüllt.