a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die geplanten vier Abstellplätze seien für die geplanten sieben Wohnungen ungenügend. Angesichts der ländlichen Lage und der schlechten Anbindung an den öffentlichen Verkehr sei davon auszugehen, dass jede Bewohnerin und jeder Bewohner ein Motorfahrzeug besitze. Es sei mit Wildparkieren insbesondere auf dem Vorplatz zu rechnen. Auch die Gemeinde habe in ihrem Fachbericht entsprechende Befürchtungen geäussert. Das Bauvorhaben gefährde somit die öffentliche Ordnung.