c) Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer, dass die Eintragung einer Pflicht zur Duldung und Rücksichtnahme als Dienstbarkeit im Grundbuch anzuordnen sei. Eine Dienstbarkeit regelt ein privatrechtliches Rechtsverhältnis und kann in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren aus Zuständigkeitsgründen nicht angeordnet werden. Die Vorinstanz hat das Anliegen des Beschwerdeführers, soweit geeignet, als Rechtsverwahrung im Bauentscheid angemerkt. Dies war korrekt. Die Rüge ist unbegründet. 6. Motorfahrzeug-Abstellplätze