Bei der Pflicht zur Duldung und Rücksichtnahme in Art. 25 Abs. 5 GBR handelt es sich um eine Beschränkung, die von Gesetzes wegen allgemein für die Nutzung der Bauzone gilt und somit auch beim hier streitigen Vorhaben zu beachten ist. Für die Verbindlichkeit dieser Vorschrift ist eine Auflage in der Baubewilligung nicht nötig; sie würde auch nichts Zusätzliches bewirken. Auf eine entsprechende Auflage ist daher zu verzichten.