Wenn aber ein Gesuch für ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist es grundsätzlich unbefristet, bedingungslos und unbelastet zu bewilligen. Die Ausübung der Bewilligung unterliegt dann lediglich – aber doch immerhin – den Beschränkungen, die von Gesetzes wegen allgemein für solche Bewilligungen gelten.