b) Auflagen zu einer Baubewilligung (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG) kommen bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. In solchen Fällen sind sie das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern. Insoweit sind sie gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.25 Wenn aber ein Gesuch für ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist es grundsätzlich unbefristet, bedingungslos und unbelastet zu bewilligen.