a) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 25 Abs. 5 GBR. Nach dieser Bestimmung ist auf die bestehende landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung innerhalb und ausserhalb der Bauzonen angemessen Rücksicht zu nehmen. Bewohnerinnen und Bewohner der Bauzonen haben unvermeidliche Immissionen und Störungen, die sich aus der bestehenden 23 Vorakten pag. 35 24 Vorakten pag. 219, vgl. auch pag. 73 ff. 12/19 BVD 110/2021/175